Einkaufsbedingungen

EINKAUFSBEDINGUNGEN DER SÄGEN-MEHRING GMBH

1. Bestellungen

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2 Eine Bestellung ist für beide Parteien rechtsverbindlich, wenn sie durch uns schriftlich erteilt und uns vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt vorliegt. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Tagen - vom Bestelldatum an gerechnet - wieder bei uns eingegangen ist.
1.3 Änderungen und Ergänzungen unserer Bestellungen sowie Nebenabreden jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.

2. Preise
2.1 Die auf unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und gelten frei Haus einschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde. Die Transportversicherung wird von uns abgeschlossen.
2.2 Sind Preise bei Auftragserteilung ausnahmsweise noch nicht vereinbart, so wird der Auftragnehmer die fehlenden Angaben unverzüglich zur Genehmigung nachreichen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Preise des Angebots schriftlich bestätigen.

3. Lieferung
3.1 Der Auftragnehmer hält sich bei der Lieferung in allen Punkten genau an die Bestellung. Etwaige Abweichungen von insbesondere technischen Vorgaben bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung vor Auslieferung. Für die Berechnung sind die von unserer Wareneingangsprüfung ermittelten Gewichte, Maße und Stückzahlen maßgebend.
3.2 Der Auftragnehmer steht für die Lieferung der bestellten Ware und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
3.3 Bei Nichteinhaltung unserer Liefertermine leistet der Auftragnehmer, ohne dass im Einzelfall ein Schaden nachgewiesen werden muss, als pauschalierten Verzugsschaden eine Entschädigung von 0,5 % des vereinbarten Bestellwertes je volle Woche der Verspätung, höchstens aber 5 % des Bestellwertes. Der Auftragnehmer hat das Recht, uns nachzuweisen, dass infolge der Nichteinhaltung des Liefertermins kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
3.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes, jedoch mindestens 100.- Euro und maximal 5 % des Bestellwertes als vereinbart.

4. Versand
4.1 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit mindestens der Angabe des Lieferumfangs, der Materialbezeichnung und unserer Bestellnummer beizufügen. Nicht auf dem Lieferschein besonders gekennzeichnetes Leergut geht ohne Berechnung in unser Eigentum über.
4.2 Spätestens am Versandtag ist eine Versandanzeige 2-fach an den jeweiligen Unternehmensbereich zu senden.

5. Abnahme
5.1 Streiks, Aussperrungen, Transportstörungen, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen und sonstige Betriebsstörungen in unserem Bereich, die zu einer Einschränkung oder Einstellung der Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Waren hindern, befreien uns für die Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir die Störung nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche der Lieferanten an die Gegenleistung oder auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ergibt sich aus oben genannten Gründen eine Verzögerung des Abtransports, so hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch uns oder für uns, auf seine Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

6. Rechnungserstellung und Zahlung
6.1 Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder 60 Tage Netto nach Rechnungseingang.
6.2 Bei Abnahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum.
6.3 Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Die Versendung von Rechnungen erfolgt per unverschlüsselter E-Mail an eine vom Besteller angegebene E-Mailadresse, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.4 Der Auftragnehmer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7. Fertigungsmittel
7.1 Sofern wir Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen ("Fertigungsmittel") dem Auftragnehmer beistellen oder der Auftragnehmer Fertigungsmittel nach unseren Angaben für uns anfertigt oder anfertigen lässt, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Bearbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Die Fertigungsmittel sowie die mit Hilfe unserer Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne besondere Aufforderung an uns zu senden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

8. Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass die Ware unseren Spezifikationen und sonstigen Angaben wie Normen und anderen Unterlagen entspricht und er sie vor Versand hierauf überprüft. Die Ware muss in jedem Falle den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, wie sie insbesondere in EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und sonstigen anerkannten technischen Vorschriften festgelegt sind. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Liefergegenstände frei von SVHC´s (Substances of Very High Concern) im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) sind, sofern er uns nicht vor der Lieferung über Art und Menge der enthaltenen SVHC´s informiert hat. Einschlägige Konformitätsbescheinigungen und ggf. CE-Kennzeichnung liegen der Lieferung bei. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei grenzüberschreitender Warenlieferung eine Hersteller-/Ursprungserklärung der Ware unaufgefordert selbst abzugeben oder vorzulegen.
8.2 Wir sind verpflichtet, die Lieferung binnen angemessener Frist zu prüfen. Die Rüge gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen, gerechnet ab Warenübernahme oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Auftragnehmer eingeht.
8.3 In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer eine Gewährleistungsverpflichtungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt, sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers schadhafte Teile ersetzen oder ausbessern und entstandene Schäden beseitigen zu lassen oder auf Kosten des Auftragnehmers einen Deckungskauf vorzunehmen.
8.4 Beinhaltet der Auftrag die Herstellung von Guss-Stücken, so prüft der Auftragnehmer vor dem Einformen die Übereinstimmung von Modell und Zeichnung sowie die gießtechnische Durchführbarkeit und übernimmt dafür die Garantie. Ein nachträglicher Einwand fehlerhafter Konstruktion ist ausgeschlossen.
8.5 Im Übrigen übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für seine Lieferung nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.6 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinen Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenbereich selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Auftragnehmer verursachten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

9. Rahmenbestellungen/Abrufbestellungen
9.1 Wir sind zur Abnahme sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch des Umfanges der Lieferung nur insoweit verpflichtet, als wir die Ware schriftlich abgerufen haben.

10. Schutzrechte Dritter
10.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
10.2 Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

11. Datenschutz
11.1 Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsvorfälle firmen- und personenbezogene Daten speichern.

12. Erfüllungsort - Gerichtsstand

12.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12.2 Gerichtsstand für alle aus unseren Bestellungen etwa sich ergebenden Streitfälle ist das für Hockenheim zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch die Gerichte am Geschäftssitz des Lieferanten anzurufen.
12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13. Salvatorische Klausel
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im Übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrags eine bleibende sinnvolle Regelung ergibt.


Versandanschriften:

Sägen-Mehring GmbH, Schleiferei
Duttweiler Str. 15
DE-68766 Hockenheim

 Sägen-Mehring GmbH, Lager+Versand
Duttweiler Str. 16
DE-68766 Hockenheim


Stand: 01/2014
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